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Betriebsanweisungen im Facility Management

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Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Archive

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Archive

Archive – ob in öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder sonstigen Organisationen – sind Orte, an denen Akten, Dokumente, Bücher oder andere Datenträger systematisch gesammelt, gelagert und verwaltet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob und warum für Archive eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weiteren Vorschriften notwendig ist. Im Folgenden eine ausführliche Betrachtung der rechtlichen Grundlagen, typischer Gefährdungen und relevanter Normen.

Begründung der Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • § 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich dazu, für jeden Arbeitsbereich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dies gilt auch für Beschäftigte, die in Archiven tätig sind – unabhängig davon, ob es sich um haupt- oder nebenberufliche Archivarbeit handelt.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Regelt die Gestaltung von Arbeitsstätten. Archive gelten als Arbeitsstätten, wenn dort Beschäftigte regelmäßig oder zeitweise arbeiten.

  • Insbesondere § 3 ArbStättV (Gefährdungsbeurteilung) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) verlangt, dass Arbeitsräume sicher und gesundheitlich zuträglich gestaltet werden (z. B. ausreichend Beleuchtung, Lüftung, Platzverhältnisse).

DGUV Vorschriften (z. B. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“)

  • Verlangen von Arbeitgebern und Versicherten, mögliche Gefahren zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Soweit in Archiven Arbeitsmittel (z. B. Leitern, mobile Regalsysteme, Scanner) eingesetzt werden, verlangt die BetrSichV eine Beurteilung der mit diesen Arbeitsmitteln verbundenen Gefährdungen.

Fazit

Ja, auch Archive sind Arbeitsbereiche. Sobald Beschäftigte dort tätig sind, greift die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.

Physische und ergonomische Gefährdungen

  • Heben und Tragen schwerer Aktenordner, Bücher und Kartons.

  • Zwangshaltungen (z. B. Bücken, Strecken, Arbeiten in beengten Regalgängen).

  • Verwendung von Leitern oder Tritten zum Zugang zu hohen Regalböden (Absturzgefahr).

Raumklima und Luftqualität

  • Archive sind häufig in Kellern oder abgeschirmten Räumen ohne ausreichende Belüftung untergebracht.

  • Gefahr von Schimmelbildung (feuchte Dokumente, mangelnde Luftzirkulation), was allergische Reaktionen oder Atemwegsbeschwerden auslösen kann.

  • Eventuell Staubbildung durch alte Papiere, Akten, Kartons.

Brand- und Explosionsschutz

  • Papierarchive unterliegen einer erhöhten Brandlast.

  • Notwendigkeit von Brandschutzkonzepten (Brandmeldeanlage, Feuerlöscher, Fluchtwege).

Beengte Platzverhältnisse und Stolperstellen

  • Oft sind Archive eng bestückt; sicheres Gehen und Rangieren kann erschwert sein.

  • Stolper- und Rutschgefahren durch lose Kabel, herumliegende Dokumente oder welligen Bodenbelag.

Elektrische Geräte

  • Einsatz von Scannern, Kopierern, Lampen, ggf. speziellen Entsäuerungsgeräten.

  • Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 (E-Check).

Vertraulichkeit und organisatorische Aspekte

  • In manchen Archiven (v. a. Personenakten) gelten Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften. Dies ist zwar kein klassisches Arbeitsschutzthema, kann aber psychische Belastungen (Verantwortungsdruck) mit sich bringen.

Psychische Gefährdungen

  • Monotone Tätigkeiten, Zeitdruck, hohe Arbeitsvolumina können Stress verursachen.

  • Alleinarbeit in Archiven (z. B. bei Nebenzeiten oder kleinen Institutionen) kann Sicherheitsrisiken bergen (fehlende Hilfe bei Unfällen).

ArbStättV und ASR (Arbeitsstättenregeln)

  • ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“: Mindestmaße, ausreichende Verkehrswege im Archiv.

  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“: Brandschutz und Evakuierungskonzept müssen sichergestellt sein.

  • ASR A3.6 „Lüftung“: Ausreichender Luftaustausch, ggf. Klimatisierung für Archivgut und Gesundheit.

  • ASR A3.4 „Beleuchtung“: Ausreichend Helligkeit, um Stolpergefahren und Überlastung der Augen zu vermeiden.

Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

  • Ergänzt § 5 ArbSchG zu Gefährdungen beim manuellem Heben und Tragen schwerer Lasten.

  • Festlegung von Gewichtsgrenzen, Arbeitsorganisation (Hebehilfen, Pausenregelung).

DGUV Regel 108-007 (ehemals BGR 234) „Lagereinrichtungen und -geräte“

  • Beschreibt Anforderungen an Regale, Lagerbereiche und Umgang mit Lagereinrichtungen (z. B. Trittleitern, Rollregale).

DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl“

  • Gibt Hinweise zur sicheren Benutzung und regelmäßigen Inspektion von Regalanlagen.

Brandschutzvorschriften

  • Landesbauordnungen, Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL), ggf. VdS-Richtlinien für Lagerung von Archivalien.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

  • Relevanz, wenn z. B. spezielle chemische Methoden zur Dokumentenerhaltung (Entsäuerung, Desinfektion) eingesetzt werden.

Ermittlung der Arbeitsbedingungen

  • Welche Tätigkeiten werden im Archiv ausgeführt (Suchen, Sortieren, Entsorgen, Digitalisieren)?

  • Wer nutzt das Archiv (Regelpersonal, Fremddienstleister, Besucher)?

  • Wie ist das Archiv aufgebaut (Raumgröße, Regalsystem, Belüftung, Brandschutz, Beleuchtung)?

Identifikation und Bewertung von Gefährdungen

  • Physische Gefährdungen: Manuelle Lastenhandhabung, Absturz bei Benutzung von Leitern.

  • Gesundheitliche Gefährdungen: Staub, mögliche Schimmelsporen, unzureichendes Klima.

  • Psychische Gefährdungen: Stress, monotone Arbeit, ungünstige Arbeitsorganisation.

  • Brandgefahr: Papierlagerung, Fluchtwege, Löschmittel.

Maßnahmenableitung

  • Technisch: Optimale Regalsysteme, ergonomische Hilfsmittel (z. B. Hubtische), ausreichende Beleuchtung, Brandschutztechnik.

  • Organisatorisch: Schulungen (etwa richtiges Heben und Tragen), klare Wegeführung, Regelungen zur Alleinarbeit, regelmäßige Kontrolle der Raumluft und Luftfeuchtigkeit.

  • Personell: Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bei Staubbelastung (z. B. Feinstaubmasken, Handschuhe), ggf. Impfangebote (z. B. gegen Tetanus), Unterweisungen.

Dokumentation und regelmäßige Überprüfung

  • Nach § 6 ArbSchG müssen die Ergebnisse der GBU schriftlich oder elektronisch festgehalten werden.

  • Bei Veränderungen (Umbau, andere Lagertechnik, neue Aufgaben) ist die GBU zu aktualisieren.

Mobile Regalsysteme (Kompaktarchive)

  • Solche Regale werden häufig zum Platzsparen eingesetzt, können jedoch Quetsch- oder Einklemmgefahren bergen.

  • Beachten: Technische Prüfung, sichere Bedienung und Unterweisung der Beschäftigten.

Klima- und Feuchteregelung

  • In Archiven herrschen mitunter besondere Temperatur- und Feuchtebedingungen zum Erhalt von Dokumenten. Diese können Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschäftigten haben.

  • Prüfung, ob Komfortklima (Temperatur, relative Luftfeuchte, Luftaustausch) sichergestellt ist.

Staubreduzierung und Schimmelprävention

  • Regelmäßige Grundreinigung, ggf. Luftfilter, Feuchtigkeitssensoren.

  • Bei Verdacht auf Schimmel professionelle Begutachtung und ggf. Sanierung (TRGS 907, Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen).

Digitalisierungs- und Scan-Arbeiten

  • Oft werden Akten gescannt, was repetitive, monotone Tätigkeiten sein können. Dazu gehört die manuelle Vorbereitung (Entklammern, Glätten).

  • Auch hier: Ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, Pausenregelung, Vermeidung von Bildschirmüberlastung.

Sicherer Umgang mit vertraulichen Unterlagen

  • Neben dem physischen Arbeitsschutz sollte die Organisation klar regeln, wie sensible Daten geschützt und entsorgt werden (Datenschutz). Das kann indirekt auch psychische Belastungen reduzieren.

Alleinarbeit

  • In kleineren Archiven ist oft nur eine Person tätig. Hier sollte geklärt werden, wie Erste Hilfe, Notrufe und Rettungsmaßnahmen funktionieren, wenn niemand sonst in der Nähe ist.